Allgemeine Geschäftsbedingungen Containerdienst
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Wilhelm Walkling e.K. (Auftragnehmer) geschlossen. 2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand
1.Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dgl.).
2. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung / Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
3. Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Nicht geeignete Standorte kann der Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
1.Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen und Plätze muss durch den Auftraggeber
ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs- und Kennzeichnungs-pflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrungen, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.
2. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Plätze muss der Auftraggeber einholen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Containers, sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt hierfür den Auftraggeber gegenüber von Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Beladung der Container und ggf. LKW
1. Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Die Beladung des
Containers darf nur bis zu den Containerrändern erfolgen. Schäden und Kosten die durch Überladung oder unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.
2. Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklarierung oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes entstehen, haftet der Auftraggeber.
3. Erfolgt die Deklarierungspflicht nicht unverzüglich durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Evtl. dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der Auftraggeber.
§ 7 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen der Auftraggeber oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung der Auftragnehmer durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal dem Auftragnehmer.
3.Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 1 Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.
4. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Auftragnehmer.
§ 8 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 14 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die 14 Tage Mietzeit hinaus bis zur tatsächlichen Abholung bzw. Rückgabe des Containers eine Miete von 2,00 Euro Netto zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z. B. Deponie-, Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen
1. Die Rechnung der Auftragnehmer ist nach Erfüllung sofort und ohne Abzug nach Rechnungserhalt zu begleichen. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das verbringen des Containers einschließlich Verwertung/Beseitigung am Bestimmungsort.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher ein-getreten ist.
3. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen wie Deponiegebühren, Sortierkosten, etc. sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten, dieser werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen.
§ 10 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungs- und Entsorgungsvertrag ist der Sitz des Auftragnehmers soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchnehmer Kaufmann ist.
§ 11 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.